Freitag, 27 Juni 2025 13:14

Illegale Pistole am Flughafen München entdeckt

61-Jähriger mit illegaler Pistole im Handgepäck am Flughafen München gestoppt 61-Jähriger mit illegaler Pistole im Handgepäck am Flughafen München gestoppt pixabay/Foto illustrativ

Am Flughafen München wurde ein 61-jähriger Passagier bei der Sicherheitskontrolle gestoppt. Der Mann wollte am 26. Juni nach San Diego (USA) fliegen – mit einer Pistole im Handgepäck. Die Bundespolizei griff sofort ein. Die Herkunft der Waffe, fehlende Genehmigungen und ein nicht registrierter Besitz führten zu rechtlichen Konsequenzen.

Inhaltsverzeichnis:

Pistole der Marke Unceta Y Compania S.A. entdeckt

Bei der Kontrolle entdeckten die Beamten eine Schusswaffe der Marke Unceta Y Compania S.A. Zusätzlich führte der Mann zwei leere Magazine mit sich. Der 61-Jährige konnte keine waffenrechtlichen Papiere vorweisen. Laut eigener Aussage hatte er die Pistole von seinem verstorbenen Großvater geerbt. Er plante, sie zu seinem Wohnsitz in den USA zu bringen.

Er berief sich auf eine gesetzliche Regelung aus dem deutschen Waffengesetz, §20 WaffG, die Erben innerhalb eines Monats die Beantragung einer Waffenbesitzkarte erlaubt. Diese Bestimmung erlaubt jedoch nicht die Ausfuhr oder das Tragen der Waffe. Die Beamten wiesen den Mann auf diesen Widerspruch hin.

Abfrage im Waffenregister bringt neue Erkenntnisse

Die Bundespolizei prüfte daraufhin das Nationale Waffenregister. Dabei stellte sich heraus, dass die Pistole nicht registriert war. Das deutet darauf hin, dass auch der Besitz durch den Großvater nicht legal war. Diese Information war entscheidend für das weitere Vorgehen der Behörden.

Der Vorfall wurde nicht als reiner Verstoß gegen Vorschriften gewertet. Die Beamten eröffneten ein Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe nach §52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG. Das Gesetz sieht in solchen Fällen empfindliche Strafen vor. Der Mann musste eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500 Euro zahlen.

Maßnahmen und weitere Schritte der Polizei

Nach der Beschlagnahmung der Pistole und der Magazine führten die Beamten alle notwendigen Schritte durch. Erst nach Abschluss der Maßnahmen durfte der deutsche Staatsbürger den Flughafen wieder verlassen. Den Flug in die USA konnte er jedoch nicht antreten.

Die Bundespolizei machte deutlich, dass das Mitführen von Waffen – auch geerbten – ohne offizielle Genehmigungen strafbar ist. Besonders bei Auslandsreisen gelten strikte Sicherheitsregeln.

Zusammenfassung des Vorfalls

  • Datum: 26. Juni
  • Ort: Flughafen München
  • Betroffener: 61-jähriger Deutscher
  • Ziel: Flug nach San Diego, USA
  • Waffe: Pistole von Unceta Y Compania S.A.
  • Fehlende Genehmigungen
  • Pistole im Register nicht erfasst
  • Strafverfahren nach §52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG
  • Sicherheitsleistung: 500 Euro
  • Flug nicht angetreten

Der Vorfall zeigt die Konsequenzen bei Missachtung des Waffenrechts am Flughafen. Die Ermittlungen gegen den Mann laufen weiter.

Quelle: TZ, www.24edu.info/de